Im Interesse einer störungsfreien Funktion der ungarischen Wirtschaft ermöglichte die Regierung ab 5. September ohne Einschränkung zu Geschäftszwecken Einreisen aus dem Ausland. Die Stellungnahme zu den detaillierten Bedingungen der Einreisebefreiung können Sie im Folgenden lesen.

 

Am 4. September erschien die Änderungsbestimmung, die den Bestimmungen der Regierungsverordnung Nr. 408/2020 (VIII. 30.) Korm. über die Reisebeschränkungen im Zeitraum der epidemiologischen Bereitschaft (im Weiteren: Verordnung) unter anderem spezielle Regeln hinsichtlich der Einreise zu Reise- und Wirtschaftszwecken zuordnete.

Aufgrund dessen können ab 5. September 2020 alle diejenigen, die zu einem geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck nach Ungarn reisen möchten, mit den Regeln laut den §§ 10/A und 10/B der Verordnung rechnen. Die Regelung verfügt jeweils gesondert über die ungarischen Staatsangehörigen, die nach Ungarn zurückkehren möchten, sowie über die einzureisen beabsichtigenden ausländischen Staatsangehörigen und ermöglicht beiden Personenkreisen eine uneingeschränkte Einreise nach Ungarn, wenn die betreffende Person bei der Einreise den geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck der Reise nachweist.

 

Zur Befreiung ist eine Bescheinigung notwendig

Aufgrund der Bestimmungen haben sowohl die ungarischen als auch die ausländischen Staatsangehörigen die Möglichkeit zur uneingeschränkten Einreise, wobei die Regelung all das gleichzeitig an eine glaubhafte Bescheinigung des geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Zwecks knüpft. Außerdem hält die Regelung auch fest, dass, wenn in Verbindung mit der Glaubwürdigkeit der Bescheinigung des Grundes bei der Einreise Zweifel auftreten, nach den allgemeinen Regeln vorzugehen ist, d. h. die Befreiung von den Einreisebeschränkungen in diesem Fall nicht geltend gemacht werden kann.

Da die Befreiung nicht automatisch eintritt, sondern an die Erfüllung bestimmter Bedingungen geknüpft wurde, ist es wichtig, dass die Reisenden auf die restlose Erfüllung dieser Bedingungen achten.

 

Was kann als geschäftlicher bzw. wirtschaftlicher Zweck angesehen werden?

Hinsichtlich einer Reise zu geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Zwecken kann die Frage auftreten, was tatsächlich als geschäftlicher bzw. wirtschaftlicher Zweck angesehen wird.

In dieser Hinsicht enthält die Verordnung keine Regeln, doch verfügen andere Rechtsnormen über diese Begriffe.

Nach § 3 Nr. 10 des Gesetzes Nr. CXVII von 1995 über die Einkommensteuer (im Weiteren: Einkommensteuergesetz) wird als Dienst- und Geschäftsreise angesehen, „die Reise, die im Interesse des Einkommenserwerbs der Privatperson bzw. zur Erledigung der mit der Tätigkeit des Auszahlers verbundenen Aufgaben erforderlich ist, – mit Ausnahme des Weges vom Wohnort zur Arbeitsstelle, zum Firmensitz oder zur Niederlassung –, insbesondere einschließlich der wegen einer Entsendung oder im Rahmen einer vom Arbeitsvertrag abweichenden Beschäftigung wegen der Arbeitsverrichtung bei einem anderen Arbeitgeber notwendigen Reise…”

Ebenso können wir im Einkommensteuergesetz auch die Definition der Wirtschaftstätigkeit lesen, wonach als Wirtschaftstätigkeit die gewerbsmäßige bzw. mit dauerhaftem oder regelmäßigem Charakter erfolgende Betreibung einer Tätigkeit angesehen wird, sofern sie auf das Erzielen von Erlösen gerichtet ist oder diese zur Folge hat und die Durchführung der Tätigkeit in unabhängiger Form erfolgt.

Über die Wirtschaftstätigkeit verfügt nicht nur das Einkommensteuergesetz, sondern auch das Gesetz Nr. CXXVII von 2007 über die allgemeine Umsatzsteuer (im Weiteren: UStG), dessen § 6 Abs. 1 in Übereinstimmung mit dem Einkommensteuergesetz definiert, was als Wirtschaftstätigkeit anzusehen ist. Und § 6 Abs. 2 UStG besagt: In den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeit gehören insbesondere die auf Produktion bzw. Vertrieb gerichteten Tätigkeiten in Industrie, Landwirtschaft und Handel sowie sonstige Dienstleistungstätigkeiten, einschließlich der als freie Berufe betriebenen Tätigkeiten.

Unter Zugrundelegung der obigen Begriffsbestimmungen ist es bei der Beurteilung des geschäftlichen oder wirtschaftlichen Charakters der Reise zweckmäßig, dahingehend eine Abwägung vorzunehmen, ob die Reise für die unternehmerische Tätigkeit bzw. zum Vermögens- oder Einkommenserwerb eines Wirtschaftsunternehmens oder eines anderen Rechtssubjekts erfolgt bzw. im Zusammenhang damit steht.

 

Zweckmäßigerweise sind die offiziell veröffentlichten Bescheinigungsmuster zu nutzen

Im Falle eines geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Charakters der Reise beinhaltet die Verordnung für die Details der Ausstellung der Bescheinigung keine Detailregeln, doch ist es hinsichtlich einer Reise im Interesse einer Arbeitsverrichtung und zu sonstigen geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Zwecken (beispielsweise Verhandlung, Teilnahme an einer Ausstellung, Einkauf von Rohstoffen usw.) für die Reisenden sinnvoll, vor der Abfahrt von ihren Arbeitgebern bzw. von den Wirtschaftsgesellschaften und Rechtssubjekten, in deren Interesse die Reise erfolgt, eine Bescheinigung in Form einer (firmenmäßig unterschriebenen) Privaturkunde mit voller Beweiskraft zu fordern. Damit das Dokument dazu geeignet ist, den geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck der Reise nachzuweisen, ist auch der konkrete Grund (der Zweck) der Einreise anzugeben.

Bei einer Reise zu geschäftlichen bzw. wirtschaftlichen Zwecken muss jeder Reisende und jede Wirtschaftsgesellschaft bzw. jedes sonstige Rechtssubjekt zweckmäßigerweise darauf achten, ob aufgrund der obigen gesetzlichen Bestimmungen der Charakter der Reise wirklich als geschäftlicher bzw. wirtschaftlicher Zweck angesehen wird, und wenn ja, ist auch ein besonderes Augenmerk auf die von der Verordnung geforderte Bescheinigung zu legen. Um das zu erleichtern, haben die Betroffenen zur Ausstellung der Bescheinigung die Möglichkeit, eine offizielle Dokumentvorlage (DOWNLOAD HIER) herunterzuladen, die bald auch auf der Webseite police.hu zugänglich sein wird.

 

Für Personen auf der Durchreise verfügt die Verordnung Folgendes:

Aus dem Ausland eintreffende Personen, die keine ungarischen Staatsangehörigen sind, können im Personenverkehr, zur Transitdurchreise nach Ungarn einreisen, wenn sie sich bei der Einreise einer medizinischen Untersuchung unterziehen, und die medizinische Untersuchung keinen Infektionsverdacht feststellt.

Eine weitere Bedingung für die Einreise ist, dass die aus dem Ausland eintreffende Person kein ungarischer Staatsangehöriger ist:

  1. a) über die im Schengener Grenzkodex vorgeschriebenen Einreisebedingungen verfügt,
  2. b) den Zweck und das Zielland ihrer Reise glaubhaft nachweist sowie
  3. c) ihre Einreise in das Zielland und im Interesse dessen die Einreise in das auf der geplanten Fahrstrecke liegende Nachbarland von Ungarn gesichert ist.

Der Landespolizeichef veröffentlicht die zur Ein- und Ausreise des Transitreiseverkehrs dienenden Straßengrenzübergänge, die Strecke des Transitverkehrs, die Raststätten und den für das Verlassen Ungarns zur Verfügung stehenden Zeitrahmen auf der amtlichen Homepage der Polizei.

 

Detailregeln für den Transit:

Aus dem Ausland eintreffende Personen, die keine ungarischen Staatsangehörigen sind, dürfen beim Transit durch Ungarn nur auf der vom Landespolizeichef festgelegten Strecke verkehren und mit einigen Ausnahmen nur aus einem zum Transit unbedingt notwendigen Grund – insbesondere aus einem gesundheitlichen oder technischen Grund – an den vom Landespolizeichef festgelegten Raststätten anhalten. Personen auf der Durchreise müssen Ungarn in dem vom Landespolizeichef festgelegten Zeitrahmen, doch spätestens nach 24 Stunden verlassen.

Die Durchreisenden, die keine ungarischen Staatsangehörigen sind, dürfen die Fahrt auf der festgelegten Strecke außer einem Halt an den festgehaltenen Raststätten nur in einer einen sofortigen Eingriff erfordernden technischen oder medizinischen Notlage unterbrechen und anhalten.

 

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